Infos zur Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im BSVW bringt viele Vorteile mit sich. Als Mitglied des BSVW werden Sie automatisch Teil der bundesweiten Vernetzung und können von den Vorteilen profitieren, die der DBSV als bundesweiter Dachverband für die Mitglieder der Landesverbände aushandelt. Welche Vergünstigungen Sie von der DBSV-Karte bekommen, erfahren Sie auf der Internetseite des DBSV.
Außerdem können Sie in Einzelfällen die Beratung und Vertretung durch die Rechtsreferentin in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu gibt es in der Rubrik Rechtsberatung. Der Mitgliedsbeitrag liegt aktuell bei 120,00€ im Jahr.
Nach der Satzung des BSVW gibt es die Möglichkeit auch für Menschen, die selbst nicht betroffen sind, Fördermitglied zu werden. Neben der Unterstützung der Ziele des Vereins und der Hilfe durch Geld können Fördermitglieder auch aktiv in den Fachgruppen mitarbeiten. Aktive haben in den Fachgruppen Stimmrecht und sind auch wählbar.
Auszug aus der Satzung vom 14.09.2013:
"§ 6 Besondere Mitgliedschaften
1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein materiell und/oder ideell fördern. Wer die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§ 5) oder eine besondere Mitgliedschaft (Absätze 2 und 3) erfüllt, kann nicht förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder, die aktiv in einer Fachgruppe mitarbeiten, haben dort Stimmrecht und sind nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung wählbar.
2. Die Elternmitgliedschaft steht Personen offen, die Eltern eines Kindes sind, das gemäß § 5 ordentliches Mitglied ist, die selbst aber nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Elternmitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten nach dieser Satzung wie ordentliche Mitglieder. Über die Aufnahme entscheidet die für das Kind zuständige Bezirksgruppe. Die Mitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder solange Eltern nach bürgerlichem Recht Betreuer ihres Kindes sind. Danach sind sie fördernde Mitglieder, sofern sie nicht widersprechen; hierauf sind sie rechtzeitig vor dem Statuswechsel hinzuweisen.
3. Kooperative Mitglieder können Personenvereinigungen von Augenpatienten oder sehbehinderten oder blinden Menschen sein, die sich im Rahmen dieser Satzung aktiv an der Zweckerfüllung des Vereins beteiligen wollen. Sie arbeiten in den Fachgruppen mit; der Umfang ihrer Rechte wird in der Kooperationsvereinbarung nach § 10 Absatz 2 festgelegt. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand."