Teilhabe am Arbeitsleben
Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben das Ziel, die Arbeitssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, indem sie ihnen ermöglichen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf Arbeitsplätzen einzusetzen und weiterzuentwickeln. Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten wie Probebeschäftigungen, Eingliederungszuschüsse, Umschulungen, Anpassungen des Arbeitsplatzes und medizinische/berufliche Rehabilitation. Arbeitgeber können Beratung und Leistungen bei Inklusionsämtern, der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Weiter mögliche Leistungen sind die Unterstützung durch technische Hilfsmittel, Arbeitsassistenz, Mobilität im Betrieb und Finanzierung von Qualifizierungen. Arbeitsassistenz kann aufgrund von Notwendigkeit beantragt werden.
Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt:
Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, um die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung und Gleichgestellten zu fördern oder zu ermöglichen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten bei den Ansprechstellen für Arbeitgeber in den Inklusionsämtern, bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Deutschen Rentenversicherung Beratung und können Anträge auf Leistungen für behinderte Beschäftigte stellen. Hierzu zählen z. B. Leistungen für eine Probebeschäftigung, einen Eingliederungszuschuss oder eine fachliche und finanzielle Unterstützung zur Einrichtung eines behinderungs¬gerechten Arbeitsplatzes.
Menschen, die vor Eintritt der Behinderung bereits einen Beruf erlernt haben, die vor der Behinderung schon gearbeitet haben oder bei denen sich die Behinderung im Laufe des Berufslebens weiter verschlimmert hat, haben Anspruch auf Umschulungen und Anpassung des Arbeitsplatzes.
Wenn eine Behinderung im Laufe des Berufslebens eintritt, wird häufig auch eine medizinische und/oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt, um festzustellen, ob der bisherige Beruf weiter ausgeübt werden kann oder ob eine Umschulung notwendig ist.
Bei einer ersten Berufstätigkeit z. B. nach Ausbildung und Studium werden ebenfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.
Es wird ermittelt, welche Unterstützung (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) benötigt werden, um den bisherigen oder einen neuen Beruf möglichst selbständig auszuüben. Das können z. B. sein:
- die Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen, Hilfsmittel, Sehhilfen, besonderes Mobiliar, etc.
- Finanzierung einer Arbeitsassistenz,
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes und zur Mobilität im Betrieb,
- Umzugshilfen, Hilfen zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung am Arbeitsort
- Leistungen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Qualifikationen, Kenntnisse und Fertigkeiten.
Arbeitsassistenz:
Wenn eine Arbeitsassistenz notwendig ist, gibt es auf diese nach dem Sozialgesetzbuch IX einen Rechtsanspruch. Die Notwendigkeit muss ausführlich begründet werden.
Arbeitsassistenz beinhaltet die Unterstützung am Arbeitsplatz durch eine Assistenzperson, wenn diese notwendig ist.
Es gibt drei Assistenzmodelle:
- eine Arbeitsassistenz kann selbst gesucht und angestellt werden, der Mensch mit Schwerbehinderung ist dann Arbeitgeber (Arbeitgebermodell)
- die Assistenz kann bei einem ambulanten Assistenzdienst eingekauft werden
- Abtretung der Mittel an den Arbeitgeber, der dann eine Assistenz zur Verfügung stellt.
Die Aufgaben und Anforderungen müssen die schwerbehinderten Arbeitnehmer/Innnen selbst erledigen können. Die Arbeitsassistenz ist Also nicht dazu da, die eigentliche Arbeit zu leisten, sondern bei den Tätigkeiten zu unterstützen, die durch die Behinderung nicht alleine ausgeführt werden können. Die Arbeit selbst muss vom Menschen mit Behinderung geleistet werden können. Antragsstelle für Arbeitsassistenz bei Beschäftigten in Westfalen ist der Landschaftsverband Westfalen/Lippe.
Unterschiedliche Kosten- und leistungsträger
Welcher Kosten und Leistungsträger für die berufliche Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist, hängt u. a. von der Ursache der Behinderung und der Dauer der bereits ausgeübten Berufstätigkeit ab. Kostenträger können z. B. die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, Die gesetzlichen Unfallkassen oder die Inklusions- bzw. Integrationsämter sein. Bei manchen Ursachen kommen aber auch andere kostenträger in frage und häufiger sind auch mehrere Kostenträger im Boot.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, bei welchen Kosten- und Leistungsträger Sie Anträge stellen können, können Sie sich z. B. bei den ergänzenden, unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB) beraten lassen. Sie können aber auch Anträge an einen Kostenträger stellen, dieser ist – wenn er nicht zuständig sein sollte – verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiter zu leiten.
In Ihrem Betrieb ist die Schwerbehindertenvertretung auch eine wichtige Stelle, mit der Sie bei Eintritt einer Behinderung Kontakt aufnehmen sollten. Sie unterstützt auch bei den Kontakten zum Arbeitgeber, wenn der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss oder für Sie ein neuer Arbeitsplatz im Betrieb gefunden werden muss. Auch zu den durch eine Behinderung bestehenden Recht auf Zusatzurlaub und dem erhöhten Kündigungsschutz berät die Schwerbehindertenvertretung.
Beschäftigung außerhalb des ersten Arbeitsmarktes:
Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden, können in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten. Alternativ können Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf eine Beschäftigung in einer WfbM haben, das Budget für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, Voraussetzung hierfür ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz und die Arbeit muss tarifvertraglich oder ortsüblich ent¬lohnt werden.
Zuständiger Träger für das Budget für Arbeit ist in Westfalen der Landschaftsverband Westfalen/Lippe.
Einige Informations- und Beratungsangebote zur beruflichen Teilhabe:
Auf der Seite Rehadat Talent Plus finden Sie wichtige Informationen sowohl für Arbeitgeber*innen, als auch für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Teilhabe, Ein Lexikon zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie weitere Kontakt und Anlaufstellen sind auch dort zu finden.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hat die Broschüre „Gute Aussichten im Job - Berufliche Teilhabe mit Sehverlust" veröffentlicht. Sie kann herunter geladen werden unter www.dbsv.org/publikationen, dort unter Broschüren
Wenn Sie einen Arbeitsplatz suchen oder sich beruflich verändern möchten, ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Bei der Bundesagentur für Arbeit gibt es auch eine zentrale Anlauf- und Fachvermittlungsstelle (ZAV). Diese ist u. a. für die Vermittlung besonderer Berufsgruppen, zu denen auch schwerbehinderte arbeitsuchende Akademikerinnen und Akademiker zählen, zuständig.
www.zav.arbeitsagentur.de
Die Kosten- und Leistungsträger sind zur Beratung über beruflicher Rehabilitation und über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet. Dort sind auch – je nach Zuständigkeit – die Anträge einzureichen.
Arbeitsagentur: www.arbeitsagentur.de
Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Landschaftsverband Westfalen Lippe, LWL-Inklusionsamt Arbeit:
Dort ist auch der Integrationsfachdienst Sehen für Westfalen angegliedert, der fachliche Beratung und Unterstützung bei Arbeitsplätzen für Menschen mit Seheinschränkungen anbietet.
www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de
Eine grundsätzliche und unabhängige Beratung erhalten Sie bei den ergänzenden, unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB),
www.teilhabeberatung.de
bei den Blickpunkt-Auge-Beratungsstellen,
www.blickpunkt-auge.de
bei den Fachgruppen in NRW für Büroberufe und Medizinisch-therapeutische Berufe, www.bsvw.org/Fachgruppen
und beim Deutschen Verein für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf (DVBS),
www.dvbs-online.de.
Beim DVBS gibt es u. a. auch ein Austauschforum zu Arbeitsassistenz und umfangreiche Materialien und Dokumentationen zu diesem Thema.