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Bundesteilhabegesetz – Gerechtigkeit darf nicht am Geld scheitern

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Am kommenden Dienstag wird sich das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz befassen. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) fordert, dass bei dieser Gelegenheit die Regelung zur Blindenhilfe geändert wird, weil ansonsten eine massive Benachteiligung blinder Menschen droht

Am kommenden Dienstag wird sich das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz befassen. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) fordert, dass bei dieser Gelegenheit die Regelung zur Blindenhilfe geändert wird, weil ansonsten eine massive Benachteiligung blinder Menschen droht.

Die Blindenhilfe dient laut SGB XII „zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen“. Der bisherige Referentenentwurf sieht vor, dass bei der Eingliederungshilfe die strengen Regeln für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelockert werden. Die Blindenhilfe dagegen soll nach wie vor nur dann gewährt werden, wenn ein blinder Mensch die Voraussetzungen für Sozialhilfe erfüllt.

„Das ist eine eklatante und in keiner Weise hinnehmbare Ungleichbehandlung zweier Teilhabeleistungen“, konstatiert DBSV-Präsidentin Renate Reymann. Die Forderung des DBSV, die Blindenhilfe in puncto Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe gleichzustellen, wird von einem breiten Verbändebündnis unterstützt (siehe www.deutscher-behindertenrat.de/ID182110 ).

Laut Informationen aus dem Bundessozialministerium würde jährlich ein zweistelliger Millionenbetrag benötigt, um die Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Blindenhilfe so anzuheben, wie es bei der Eingliederungshilfe geplant ist. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Regelung zur Blindenhilfe am kommenden Dienstag nicht angefasst wird – und das aus rein fiskalischen Gründen. Der DBSV hat für diesen Fall Proteste angekündigt. „Gerechtigkeit darf nicht am Geld scheitern“, bringt Renate Reymann es auf den Punkt.

Mehr Infos und weitere gravierende Kritikpunkte am Gesetzesvorhaben unter http://teilhabegesetz.dbsv.org

Hintergrund: Blindenhilfe

Falls man blind und Sozialhilfe-berechtigt ist, wird das jeweilige Landesblindengeld durch die so genannte „Blindenhilfe“ aufgestockt. Dafür muss Bedürftigkeit nachgewiesen werden, es gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe. So darf man nicht mehr als 2.600 Euro ansparen, weder Bausparvertrag noch Lebensversicherung besitzen und neben den Kosten für „eine angemessene Unterkunft“ nicht mehr als 808 Euro verdienen. Auch Einkommen und Vermögen des Partners werden herangezogen.

Mehr Infos zu Blindengeld und Blindenhilfe unter http://blindengeld.dbsv.org

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