Schwerbehindertenausweis
Mit dem Schwerbehindertenausweis gehen unterschiedliche Nachteilsausgleiche einher. Diese umfassen u.a. ...
- steuerliche Erleichterungen
- Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr
- Vergünstigungen beim Wohnen
besondere Rechte im Arbeitsleben
In diesem Artikel werden einzelne Nachteilsausgleiche anhand verschiedener Merkzeichen näher erläutert. Es wird dabei auf Merkzeichen eingegangen die für sehbehinderte und blinde besonders relevant sind. Weiter finden Sie Hinweise zur Antragsstellung in NRW.
Wer bekommt einen Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt. Der GdB wird dabei von 0 - 100 angegeben. Ab einem GdB von 30 kann bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt werden. Im Arbeitsleben stehen einem dann ähnliche Rechte wie Schwerbehinderten zu, ausgenommen der Anspruch auf Zusatzurlaub.
Schwerbehindertenausweis für Menschen mit Sehverlust
Die Berechnung des GdB aufgrund der Sehschärfe + Gesichtsfeldausfällen und ggf. weiteren Beeinträchtigungsformen ist sehr komplex. Auf der Seite des AMD-Netzes werden verschiedene Konstellationen aufgezeigt auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Ein Grad der Behinderung allein aufgrund einer Minderung der Sehschärfe (Visus) hingegen ist anhand einer Tabelle einfacher zu bestimmen.
Im Vergleich zum Blindengeld und zur Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen wird bei der Ermittlung des GdB aufgrund der Sehschärfe (Visus) nicht nur das bessere sehende, sondern beide Augen berücksichtigt. Es gibt daher auch unterschiedliche Konstellationen beider Augen die zu einem Schwerbehindertenausweis führen können. Zu einem GdB von 50 allein aufgrund der Sehschärfe (Visus) führen beispielsweise folgende Kombinationen (Visus Auge 1/ Visus Auge 2): (0,02/ 0,4), (0,05/ 0,32), (0,1/ 0,25), (0,2/ 0,2).
Merkzeichen
Neben dem Grad der Behinderung werden im Schwerbehindertenausweis Merkzeichen eingetragen, die bei der Antragsstellung angegeben werden müssen. Mit dem jeweiligen Merkzeichen sind Ansprüche auf unterschiedliche Leistungen verbunden. Im Ratgeber Recht des Deutschen Blinden und Sehbehindertenverbandes (Stand 15.12.2021) wurden Merkzeichen beschrieben die für Menschen mit Sehverlust besonders relevant sind. Dort heißt es:
RF:
Dieses Merkzeichen wird vergeben, wenn allein aufgrund der Sehbehinderung ein GdB von mindestens 60 festgestellt wird. Es dient dem Nachweis der Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (siehe Kapitel XV, 2). 30
G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr):
Dieses Merkzeichen wird ab einem GdB von 70 allein wegen der Sehminderung vergeben. Es berechtigt zum Erwerb einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr bzw. alternativ zur Ermäßigung der Kfz-Steuer.
B:
Das Merkzeichen wird ab einem GdB von 70 allein wegen der Sehminderung vergeben. Es berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson im Personenverkehr. Auf freiwilliger Basis gewähren darüber hinaus zahlreiche Stellen einen kostenfreien oder zumindest ermäßigten Eintritt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Schwimmbäder, Museen etc.
Wichtig: Das Merkzeichen „B" berechtigt zur Mitnahme einer Begleitung. Keinesfalls ist man aber verpflichtet, eine Begleitperson (etwa ins Schwimmbad) mitzunehmen.
H (hilflos):
Bei Erwachsenen, die allein wegen der Sehminderung einen GdB von 100 haben, wird zusätzlich dieses Merkzeichen anerkannt. Kinder bis zur Beendigung der Schulausbildung erhalten das Merkzeichen ab einem GdB von 80 wegen der Sehminderung. Es berechtigt unter anderem zur Geltendmachung eines höheren Steuerpauschbetrages, zum kostenlosen Erhalt der Wertmarke zur
unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr und gleichzeitig zur Befreiung von der Kfz-Steuer, in medizinisch
notwendigen Fällen zur Bezahlung von Krankenfahrten und als Ausnahmetatbestand zur Beförderung in einem Kfz bei
Fahrverboten aufgrund des Immissionsschutzgesetzes. 31
Bl (blind):
Dieses Merkzeichen wird ab einem GdB von 100 allein wegen der Sehminderung und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (siehe zur Definition gesetzlicher Blindheit auch Kapitel III, 4.1) vergeben. Es dient dem Nachweis von Blindheit bei der Beantragung von Blindengeld
oder Blindenhilfe, berechtigt zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen und führt zu weiteren Steuervergünstigungen.
TBl (taubblind):
Es kann zum Nachweis der Befreiung vom Rundfunkbeitrag genutzt werden.
Wichtig: Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl" vor, muss dieses
Merkzeichen zusätzlich in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Nur so erhält man auch die hierfür
vorgesehenen Nachteilsausgleiche.
Wichtig:
An dieser Stelle wird nur dargestellt, wann bei einer Sehminderung das jeweilige Merkzeichen zuerkannt wird. Die Vergabe der Merkzeichen „G", „RF", „B" und „H" kann aber auch mit anderen Beeinträchtigungen gerechtfertigt sein. Auch gibt es weitere Merkzeichen, die aber allein wegen einer Sehbehinderung nicht infrage kommen, wie zum Beispiel das Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). In der Regel werden die Behinderung und die Zuerkennung von Merkzeichen ab dem Antragsmonat festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Bei einem berechtigten Interesse kann aber auch eine rückwirkende Feststellung erfolgen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Zu beachten ist, dass der Schwerbehindertenausweis häufig eine befristete Gültigkeit hat (meist fünf Jahre). Es ist daher
wichtig, sich rechtzeitig um eine Verlängerung zu kümmern.
Beantragung
Auf der Seite einfach teilhaben finden Sie das wichtigste zum Thema "Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis". Sie finden dort auch den aktuellen Antrag für NRW sowie Adressen der zuständigen Stelle für die Antragsstellung.
Sie haben weitere Fragen zum Schwerbehindertenausweis, dann kontaktieren Sie unsere geschulten Berater*innen, die Sie gerne unterstützen.
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