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Parkerleichterungen

Jeder blinde Mensch (Merkzeichen „Bl") kann bei der Stadt oder dem Kreis einen Parkausweis erhalten, der - unter der Windschutzscheibe angebracht - zu Parkerleichterungen berechtigt. Die blinde Person braucht nicht selbst Halterin eines Kraftfahrzeugs zu sein. Die Fahrten müssen aber für den blinden Menschen erfolgen. Der Parkausweis gilt in allen Mitgliedstaaten der EU, jedoch können damit nur diejenigen Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden, die in dem jeweiligen Staat gewährt werden.

In Deutschland erlaubt der Parkausweis:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • gebührenfreies Parken an Parkuhren
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (Parkscheibe erforderlich)
  • Überschreitung der Parkzeit, wo diese durch ein Zusatzschild begrenzt ist

Voraussetzung ist jeweils, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Der Parkausweis darf nur für Fahrten, die für die blinde berechtigte Person gemacht werden, eingesetzt werden. Für Fahrten, die nicht für die berechtigte Person durchgeführt werden, darf der Ausweis nicht genutzt werden.

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