Medizinische, berufliche, soziale Rehabilitation
Menschen, deren Sehvermögen durch verschiedenste Ursachen eingeschränkt oder erloschen ist, können mit geeigneten REHA-Maßnahmen ihren Alltag wieder selbständig oder mit Hilfe bewerkstelligen. Das Recht zur Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen ist im SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Spezialgesetzen geregelt.
Medizinische Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation versucht mit medizinischen Maßnahmen einen beeinträchtigten körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand zu verhindern oder zu verbessern. Das Hauptziel besteht darin, die Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dazu dienen Rehabilitations-Kliniken (früher Kuren) und ambulante Rehabilitations- Maßnahmen. Die medizinische Rehabilitation ist aber auch für Menschen die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen möglich, z.B. für Kinder oder Menschen im hohen Rentenalter.
Berufliche Rehabilitation
Die berufliche Rehabilitation (gesetzlich: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) folgt dem Grundprinzip: Rehabilitation vor Rente und versucht, durch Reha-Maßnahmen die Betroffenen wieder in den beruflichen Alltag zu inkludieren, z.B. durch Umschulungen, Weiterbildungen, berufliche Trainingsmaßnahmen, Integrationsprojekte, Berufsförderungswerke oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Soziale Rehabilitation
Die soziale Rehabilitation umfasst alle Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, z.B. Wohnungshilfe, betreutes Wohnen, Haushaltshilfe oder Tagesstätten sowie heilpädagogische Leistungen (§ 56), Förderung der Verständigung (§ 57) und oder Hilfen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 58).
Informationen zum Stand der Diskussion über Reha-Leistungen: Fachtagung 2016
Am 29.01.2016 fand in Bonn die Fachtagung „Ophthalmologische Grundrehabilitation" statt. Organisatoren waren der deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) gemeinsam mit der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR).