Hilfsmittelfinanzierung
Zur Finanzierung von Hilfsmitteln bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Blindengeldempfänger*innen sollten die Finanzierung von Hilfsmitteln zunächst mit diesen Mitteln bestreiten. Je nach persönlicher Situation kommen unterschiedliche Kostenträger in Frage, welche im Weiteren aufgeführt werden.
Hilfsmittel für den privaten Gebrauch
A) Kostenträger: Krankenkasse
Liegt eine Sehbehinderung oder Blindheit vor, besteht nach § 33 SGB V gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln. Die Voraussetzungen dafür sind: Die*Der Betroffene muss einen Bedarf nachweisen und geistig und körperlich in der Lage sein, das Hilfs- oder Heilmittel eigenständig zu bedienen. Anders verhält es sich bei den privaten Krankenversicherungen: Die Leistungszuwendungen werden hier nach Vertrag bestimmt und können sehr unterschiedlich sein – dies muss im Einzelnen geprüft werden.
Das Hilfsmittelverzeichnis der GKV enthält eine Auflistung der als leistungspflichtig anerkannten Hilfs- und Heilmittel sowie Definitionen, bei welchen Krankheitsbildern eine Verschreibung möglich ist. In der GKV gilt das so genannte Sachleistungsprinzip, d.h. es ist eine augenärztliche Verordnung für ein Hilfsmittel notwendig, welches dann der Krankenkasse für die Genehmigung vorzulegen ist. Die Formulierungen im Hilfsmittelverzeichnis lassen der Krankenkasse einen Entscheidungsspielraum bei der Genehmigung offen. Daher wird empfohlen, dass gewünschte Hilfsmittel auf der Verordnung zu notieren.
B) Kostenträger: Örtlicher oder überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe kommen immer dann in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger zur Finanzierung verpflichtet ist und den Betroffenen die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz spricht hier vom Nachrang der Eingliederungshilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
C) Kostenträger: Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
Die Gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann zuständig, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall sowie eine Berufskrankheit Ursache einer Behinderung ist. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund.
Hilfsmittel für den Schulbesuch/Berufsschule
Hilfsmittel für den Schulbesuch oder für eine Berufsausbildung werden vom Träger der Eingliederungshilfe oder von der Krankenkasse bezahlt. Wer zuständig ist, hängt u.a. davon ab, ob die Hilfsmittel während der Zeit der Schulpflicht oder im Anschluss benötigt werden.
Hilfsmittel für Studium und Praktikum
Hilfsmittel für das Studium oder für ein Praktikum werden vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Bei freiwilligen Praktika ist allerdings kein Kostenträger in der Verpflichtung, die Kosten zu übernehmen. Unter Umständen ist auch eine Bewilligung einer Doppelausstattung mit Hilfsmitteln möglich, also für zu Hause und die Schule oder den Ausbildungsplatz.
Hilfsmittel für den Beruf
A) Kostenträger: Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit ist in der Regel für Leistungen im beruflichen Bereich zuständig, wenn Betroffene weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.
Die Art der Leistung richtet sich danach, ob jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder keinen Leistungsanspruch hat. Hat jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder bekommt er keine Leistungen der Agentur für Arbeit, können Zuschüsse an Arbeitgeber*innen oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung an den Menschen mit Behinderung gezahlt werden. Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten auch Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II. Teil dieser Leistungen sind die Hilfsmittel, die am Arbeitsplatz benötigt werden. Das kann z. B. eine Braille-Zeile, ein Bildschirmlesegerät, ein höhenverstellbarer Schreibtisch oder ein Telefon mit einer Zusatzeinrichtung sein.
B) Kostenträger: Rentenversicherungsträger
Die Rentenversicherungsträger sind dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn Betroffene mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben oder bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden, richtet sich nach § 33 SGB IX. Dazu gehören technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Das ist z.B. ein Bildschirmlesegerät oder ein blinden-/sehbehindertengerechter Computerarbeitsplatz.
C) Kostenträger: Inklusions- bzw. Integrationsamt
Die Inklusions- und Integrationsämter leisten persönliche und materielle Hilfestellung. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe. Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber*innen als auch an Arbeitnehmer*innen erbracht.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträger, z.B. der Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger bereitet mitunter Schwierigkeiten. Grundsätzlich gilt: Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z.B. die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Gesetzliche Unfallversicherung, nicht mehr zuständig ist. Anders ist die Situation, wenn ein neuer zusätzlicher Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet wird. Dann ist auch sofort das Integrationsamt zuständig und leistet auch Zuschüsse zur Grundausstattung eines Arbeitsplatzes (z.B. Schreibtisch oder PC). Zur Klärung der Zuständigkeit ist es sinnvoll, sich zuerst an den Rehabilitationsträger zu wenden. Es gilt aber auch, der Antrag kann an einen Träger gestellt werden. Ist dieser nicht zuständig, muss er den Antrag an den zuständigen träger weiter leiten.